In der Gemeinde Söll gelangt die Stelle eines/einer Amtsleiters/in mit einem Beschäftigungsausmaß von 100 % (= 40 Wochenstunden) zur ehestmöglichen Nachbesetzung.
Ihre Aufgaben umfassen:
· Leitung des Betriebes in wirtschaftlicher, administrativer und personeller Hinsicht;
· Enge Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister, den politischen Vertreter*in und Unterstützung der Gemeinde-Gremien
· Bindeglied zwischen Politik und Verwaltung
· Personalmanagement, Mitarbeiterführung
· Mitwirkung bei der Finanzplanung;
Ihr Anforderungsprofil:
· Abgeschlossenes Universitäts- oder Hochschulstudium, vorzugsweise der Rechtswissenschaften
· Sehr gute Kenntnisse im Verwaltungsrecht
· Ausgeprägte Führungskompetenz und organisatorische Fähigkeiten
· Eigenverantwortliches und ziel-/lösungsorientiertes Arbeiten
· Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung
· Sehr gute Kommunikationsfähigkeiten
Wie bieten:
· Eine verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Führungsaufgabe im krisensicheren öffentlichen Dienst
· Arbeiten in einem kleinen Team mit angenehmer Atmosphäre
· flexible Arbeitszeiten
· 6 Urlaubswochen ab dem 43. Lebensjahr
· Kostenloses Tirol-Ticket zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs
· E-Auto zur Nutzung für Dienstfahrten
Dienstverhältnis/Entlohnung.
Die Anstellung erfolgt nach dem Tiroler Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz idgF in VB I a mit einem monatlichen Mindestentgelt von brutto € 4.844,56. Je nach Qualifikation, beruflicher Erfahrung und anrechenbaren Vordienstzeiten ist eine Überzahlung vorgesehen. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Eventuell abzulegende Dienstprüfungen sind innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu absolvieren.
Dienstantritt: ehestmöglich
Entsprechende Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Schulabschlusszeugnisse sowie sonstige fachspezifische Ausbildungsnachweise und Lebenslauf) ersuchen wir bis spätestens 31.Mai 2025 beim Gemeindeamt Söll, Dorf 84, 6306 Söll, oder per E-Mail an gemeinde@soell.gv.at einzureichen.
Auf § 2 des Gemeinde‐Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 7 des Landes‐Gleichbehandlungsgesetzes 2005 wird hingewiesen.